Satzung des Funny Crazy Kids e. V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  • Der Verein trägt den Namen Funny Crazy Kids e.V.
  • Er hat den Sitz in Tespe
  • Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  • Zweck des Vereins ist die Förderung der kindlichen und jugendlichen Entwicklung im sozialen, persönlichen, schulischen und allgemeinen Bereich sowie das Schaffen von Freizeitangeboten in der Elbmarsch
  • Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    • Kinder sind die Zukunft. Daher soll dieser Verein Kinder und Jugendlichen und junge Erwachsenen helfen sich zu entwickeln. Dies soll ermöglicht werden durch Kurse, durch Vermittlung von Aufgaben die Kinder oder Jugendliche für andere Personen, zum Beispiel ältere Menschen, durchführen (ent- oder unentgeltlich), durch Aktivitäten und andere Maßnahmen wie Feste, Spiele, Veranstaltungen, Trainingsangebote und anderes. Neben dieser Entwicklung sollen auch immer wieder Freizeitangebote geschaffen werden für die Kinder und Jugendlichen. Auch sollen Betreuungsangebote versucht werden zu realisieren und Unterstützungen für Familien bzw. andere Personen durch und mit oder für Kinder und Jugendliche.

§ 3 Selbstlosigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.
  • Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.12. möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Jahresende.
  • Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
  • Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
  • Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
  • Es gibt passive und aktive Mitglieder.
  • Passive Mitglieder haben keine Aufgabe im Verein und auch kein Stimmrecht. Sie können den Verein unterstützen und können auch Vergünstigungen für Gebühren von Veranstaltungen bzw. Aktivitäten des Vereins erhalten.
  • Aktive Mitglieder haben ein Stimmrecht und können Aufgaben zugeteilt bekommen, die zu erfüllen sind.
  • Die Aufnahme zu einem aktiven Mitglied bedarf einen Antrag des Mitgliedes und der Entscheidung des Vorstandes.
  • Jedes Mitglied, das Aufgenommen wird, ist zu Anfang ein passives Mitglied.
  • Passive Mitglieder können ein Antrag auf aktive Mitgliedschaft stellen
  • Über jedweden Antrag von Mitgliedschaften entscheidet der Vorstand.

§ 5 Beiträge

  • Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern
  • Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 15 Jahren gewählt.
  • Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
  • Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
  • Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
  • Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 28 Tagen.
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  • Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von ihnen zu unterzeichnen.
  • Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
  • Der Vorstand entscheidet alleine über die Höhe der angemessenen Vergütung.

§ 8 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen und nur für aktive Mitglieder.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 75 % der aktiven Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  • Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens oder Veröffentlichung auf der Webseite folgenden Tag. Es gilt das Datum der Erstellung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist oder online auf der Webseite steht.
  • Die Mitgliederversammlung wählt regelmäßig den Vorstand. Weiterhin ist der Mitgliederversammlung bei regelmäßiger Einberufung bzw. einmal im Jahr, durch die Finanz- und Buchhaltung der Jahresbericht und die Jahresabrechnung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung erfolgen durch Abstimmung mit Handzeichen. Die Wahl zu Organen des Vereins kann geheim und schriftlich erfolgen.
  • Die Mitgliederversammlung kann Anträge stellen auch ohne vorherige Bekanntgabe, sofern diese Anträge in keinem Konflikt mit anderen Bestimmungen stehen und dieser Antrag ordentlich vorgestellt und begründet wird.
  • Die Mitgliederversammlung entscheidet auch u.a. über
    • Satzungsänderungen
    • Auflösung des Vereins
    • Mitgliedsbeiträge
    • Gebührenbefreiungen
    • Aufnahmen von Darlehn die höher sind als die Einnahmen des vorherigen Jahres
  • Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme.
  • Der Präsident (1. Vorsitzende) hat zwei Stimmen.
  • Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  • Passive Mitglieder werden nicht eingeladen, können aber einen Antrag auf „Gastzuhören“ stellen. Darüber entscheidet der Vorstand. Der Antrag ist vor der Sitzung, mindestens 7 Tage vorher, schriftlich an den Vorstand zu stellen.
  • Die Mitgliederversammlung hat die Möglichkeit den Vorstand mit einem Misstrauensvotum neu zu wählen. Dieses muss begründet werden und bei der Mitgliederversammlung öffentlich vorgetragen werden. Der Vorstand hat das Recht auf diesen Vortrag zu reagieren, öffentlich und am Tag der Mitgliederversammlung. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung über die Zulässigkeit des Misstrauensvotums. Die Zulässigkeit ist nur bei einer ¾ Mehrheit gegeben. Die Wahl ist per Handzeichen durchzuführen. Danach erfolgt eine sofortige Neuwahl des Vorstandes.

§ 9 Aufwandsersatz

  • Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsaufwendungen, Porto und Kommunikationskosten, Ausfallkosten.
  • Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.
  • Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

§ 10 Satzungsänderung

  • Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen, aktiven Vereinsmitglieder erforderlich. Für Änderungen des Satzungszwecks ist eine Mehrheit von 80 % der erschienenen, aktiven Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  • Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

  • Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  • Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Hilfe für krebskranke Kinder Seevetal e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Bekanntmachungen, Mitteilungen

  • Alles, was schriftlich mitgeteilt werden muss, erfolgt ausnahmslos digital als E-Mail oder als Bekanntmachung über die Webseite (zum Beispiel Vereinsinterner Bereich)

§14 Komitees

  • Der Vorstand entscheidet über Komitees.
  • Ein Komitee hat die Aufgabe Projekte bzw. den Zweck für den das Komitee aufgestellt worden ist, zu planen, vorzustellen und nach Zustimmung durchzuführen
  • Das Komitee muss das Projekt dem Vorstand vorführen, welcher dann über die Zustimmung entscheidet.
  • Aktive Mitglieder können einem Komitee unterstellt werden.
  • Aktive Mitglieder können Antrag auf Aufnahme in ein Komitee stellen.
  • Nur aktive Mitglieder können ein Komitee leiten.